Steuerrechner für behinderte Rentner 2024/2025

Aktualisiert am 01.05.2025: Der Rechner wurde mit den aktuellen Pauschbeträgen und Steuersätzen für 2025 aktualisiert.

Menschen mit Behinderungen haben im deutschen Steuerrecht einige besondere Vorteile – und das völlig zu Recht. Unser spezieller Steuerrechner für behinderte Rentner hilft Ihnen dabei, diese Vergünstigungen zu nutzen und zeigt Ihnen, wie viel Steuern am Ende tatsächlich fällig werden.

Wichtig: Seit 2021 gelten verdoppelte Behinderten-Pauschbeträge, und die Nachweise wurden deutlich vereinfacht. Außerdem gibt’s jetzt einen extra Fahrtkosten-Pauschbetrag, der behinderungsbedingte Fahrten abdeckt.

Steuerberechnung für behinderte Rentner

Hier können Sie ganz einfach ausrechnen, wie hoch Ihre Steuerlast ist – natürlich mit allen Vergünstigungen, die Ihnen als Mensch mit Behinderung zustehen.

Nach Abzug von Pflegegeld/Erstattungen
Nach Abzug von Erstattungen durch Krankenversicherung

Ergebnis der Steuerberechnung

Jahreseinkommen gesamt: 0,00 €
Steuerpflichtiger Anteil der Rente: 0,00 €
Behinderten-Pauschbetrag: 0,00 €
Pflegepauschbetrag: 0,00 €
Fahrtkosten-Pauschbetrag: 0,00 €
Berücksichtigte außergewöhnliche Belastungen: 0,00 €
Zu versteuerndes Einkommen: 0,00 €
Einkommensteuer pro Jahr: 0,00 €
Monatliche Steuerbelastung: 0,00 €
Nettorente monatlich: 0,00 €
Steuerersparnis durch Behinderung: 0,00 €

Behinderten-Pauschbeträge ab 2024/2025

Grad der Behinderung (GdB) Pauschbetrag pro Jahr
20 384 €
30 620 €
40 860 €
50 1.140 €
60 1.440 €
70 1.780 €
80 2.120 €
90 2.460 €
100 2.840 €
Bei Merkzeichen "H", "Bl" oder "TBl" 7.400 €

Pflegepauschbetrag ab 2024/2025

Pflegegrad Pauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 3 1.100 €
Pflegegrad 4 oder 5 1.800 €

Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag

  • Bei einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB ab 70 mit Merkzeichen „G“: 900 € pro Jahr
  • Bei Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“: 4.500 € pro Jahr

Wichtig: Sie haben die Wahl: Entweder nehmen Sie den Pauschbetrag, oder Sie setzen die tatsächlichen Kosten an. Beides zusammen geht leider nicht – also am besten schauen, was sich für Sie mehr lohnt.

Häufige Fragen zur Rentenbesteuerung bei Behinderung

Wie wirkt sich meine Behinderung steuerlich aus?
Eine Behinderung kann die Steuerlast ordentlich senken. Je nach Grad der Behinderung (GdB) gibt’s einen Pauschbetrag, der direkt vom Einkommen abgezogen wird. Zum Beispiel: Bei einem GdB von 50 sind’s 1.140 € pro Jahr. Wer das Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind) hat, bekommt sogar 7.400 €.
Kann ich zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag weitere Kosten absetzen?
Ja, das geht. Fahrtkosten wegen der Behinderung oder Pflegekosten (die nicht von der Pflegekasse übernommen werden) können Sie zusätzlich ansetzen. Auch der Pflegepauschbetrag kommt infrage, wenn Sie jemanden unentgeltlich pflegen. Wichtig: Bei eigenen Pflegekosten müssen Sie sich zwischen Pauschbetrag und tatsächlichen Kosten entscheiden.
Was sind Merkzeichen und wie beeinflussen sie meine Steuer?
Merkzeichen stehen im Schwerbehindertenausweis und zeigen besondere Einschränkungen. Für die Steuer besonders wichtig: „G“, „aG“, „H“, „Bl“ und „TBl“. Mit „H“, „Bl“ oder „TBl“ gibt’s den höchsten Pauschbetrag (7.400 €). „G“ und „aG“ bringen höhere Fahrtkosten-Pauschalen.
Wann lohnt sich die Angabe der tatsächlichen Kosten statt des Pauschbetrags?
Das lohnt sich, wenn Ihre tatsächlichen Ausgaben höher sind als der Pauschbetrag. Dann brauchen Sie aber alle Belege! Und: Bei echten Kosten zieht das Finanzamt noch die „zumutbare Belastung“ ab – der Pauschbetrag dagegen gilt ohne Abzüge.
Wie wird der Pflegepauschbetrag angewendet?
Klar gibt’s den, wenn Sie unbezahlt jemanden mit Pflegegrad pflegen. Je nach Pflegegrad: 600 € bei Grad 2, 1.100 € bei Grad 3 und 1.800 € bei Grad 4 oder 5. Wichtig ist nur: Die Pflege muss regelmäßig sein und entweder bei Ihnen oder direkt bei der Person, die gepflegt wird.
Werden die Pauschbeträge automatisch berücksichtigt?
Nein, leider nicht. Sie müssen die Pauschbeträge in der Steuererklärung beantragen – in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Wichtig: Den GdB und gegebenenfalls Merkzeichen angeben. Meist reicht als Nachweis der Schwerbehindertenausweis, der nur auf Nachfrage vorgelegt werden muss.